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Physio Center Uedem, Nordwall 2, 47589 Uedem   Telefon: 02825 / 6569     Whatsapp: +49 (0) 1575 3226 429        Internet: www.physiocenteruedem.de 
      E-mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. 

Öffnungszeiten der Anmeldung:

Montag - Freitag von 08.00 - 11:45 und 14:00 - 17:45 Uhr. Behandlungstermine:  Montag - Freitag nach Vereinbarung.

Ab sofort können Termine vereinbart werden für  Kinderphysiotherapie nach Bobath für Säuglinge und Kleinkinder. Unsere Kinderphysiotherapeutin Patricia beginnt am 04.10.2024.

Sie finden unsere Zweitpraxis auf der Tönisstrasse 36 im Medicenter Uedem

 Haben Sie Beschwerden, aber keine ärztliche Verordnung, dann können wir eine Heilpraktiker (Physiotherapie) Verordnung ausstellen.

Was muss ich zur Behandlung mitbringen?

Wenn Sie eine ärztliche Verordnung haben, sollen Sie diese mitbringen. Verordnungen seitens der Krankenkasse verlieren spätestens 28 Tage nach Ausstellung  ihre Gültigkeit, bei dringlichem Behandlungsbedarf nach 14 Tagen.

Bringen sie ihre Krankenkassenkarte mit und wenn sie von der gesetzliche Zuzahlung befreit sind Ihren Befreiungsausweis.

Bitte bringen Sie den Aufnahmebogen/ DSGVO vollständig ausgefüllt und beidseitig unterschreiben mit. Das Formular steht Ihnen als Download zur Verfügung.

Bitte bringen Sie ein großes Laken mit.  Mit diesem ist die gesamte Behandlungsliege zu bedecken.

Information über die Kosten und Zuzahlung

Physiotherapie kann Ihnen von Ihrem Hausarzt oder einem Facharzt verordnet werden. In diesem Fall wird Ihre Behandlung von der Krankenkasse erstattet.

Die Rezeptgebühr beträgt für gesetzlich versicherte Patienten 10 € pro Rezept und 10 % des Rezeptwertes als Eigenanteil pro Behandlung.

Kinder und Jugendlichen bis 18 Jahre sind von der Zuzahlung befreit.

Bitte haben sie Verständnis, wenn wir gelegentlich ein vorgelegte Verordnung nicht ohne weiteres akzeptieren können und diese nochmals Ihrem Arzt vorgelegt werden muss, um die den HMR entsprechenden Eintragungen vornehmen oder ändern zu lassen. Dies muss immer mit Unterschrift und Stempel des Arztes versehen werden, damit die Krankenkassen die Verordnung zur Abrechnung akzeptieren.

Darüber hinaus ist es möglich, auf eine sekt. Heilpraktiker Verordnung behandelt zu werden. Diese Verordnung können wir in unserer Praxis ausstellen. Allerdings werden nur einzelne Krankenkassen, aber die meisten privaten Versicherungen, diese Kosten übernehmen.

Hinweis zu Terminvergabe

Die Terminvergabe in unserer Praxis dient einem zeitgemäßen Behandlungsverlauf.

Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass zum Behandlungstermin auch Ihr Therapeut für Sie als Patient zur Verfügung steht und Sie ohne größeren Zeitverlust behandelt werden können.

Wir bitten Sie, pünktlich zum vereinbarten Termin zu erscheinen, um eine termingerechte Behandlung aller Patienten sicher zu stellen.

Wir vergeben die Termine individuell. Wenn Sie einen vereinbarten Termin nicht einhalten können, dürfen wir Sie bitten, den Behandlungstermin mindestens 24 Stunden vor Behandlungsbeginn abzusagen.

Wenn Sie später absagen oder ohne Absage die Behandlung nicht in Anspruch nehmen und es uns nicht möglich ist, diesen Behandlungstermin anderweitig zu belegen, sind wir leider gezwungen, Ihnen die Behandlungskosten in Rechnung zu stellen.

Privatversicherte und Selbstzahler Honorarberechnung in Therapiepraxen nach GeBüTh (AGB).

Wir orientieren an der GebüTh.

Transparente Preise: Im Gegensatz zur Abrechnung im ärztlichen Bereich gibt es für Heilmittelerbringer in Deutschland keine durch den Gesetzgeber festgelegte Gebührenordnung. Deswegen werden seit 2007 in der Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh) die üblichen Preise veröffentlicht, die zwischen Heilmittelerbringern und ihren Patienten vereinbart werden. Diese GebüTh bildet damit die Basis für die transparente und nachvollziehbare Honorarberechnung in unserer Praxis. Auch wir orientieren uns an der GebüTh. Als Basissatz für die Kalkulation von Privatpreisen greift die GebüTh auf die GKV-Preise zurück. Hinzu kommt ein Steigerungsfaktor, der dann die tatsächliche Höhe der Privatpreise festlegt. Dabei liegt der niedrigste Multiplikator bei 1,2, der normale bei 1,8 und die obere Grenze bei 2,3-fach. Wir haben den Multiplikator 1,5 als Grundlage. Die GebüTh simuliert dabei, was Patienten etwa von der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) kennen. Wer die neuen GKV-Preise als Grundlage für seine Privatpreise heranzieht, sorgt automatisch für eine entsprechende Erhöhung.

Aufnahmebogen Privat Versichert und Selbstzahler

Bitte bringen Sie diesen Aufnahmebogen ausgefüllt, beidseitig unterschrieben, mit.

Informationen bezüglich Preisgestaltung

Die von uns in Rechnung gestellten Preise sind nach rein betriebswirtschaftlichen Aspekten kalkuliert, um Ihnen die bestmögliche, qualifizierte Therapie bieten zu können. Es ist unser Bestreben, Ihnen unsere gesamte Kompetenz zur Verfügung zu stellen. In das Versicherungsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer privaten Krankenversicherung können wir jedoch nicht eingreifen. Welche Tarife bzw. welches Erstattungsvolumen Sie mit Ihrer privaten Krankenversicherung vereinbart haben, entzieht sich unserer Kenntnis.

Leider kommt es immer wieder vor, dass Private Krankenversicherungen Ihren Kunden einen Teil der von uns rechtmäßig erhobenen Honorare für Heil- und Hilfsmittel vorenthalten wollen und Teile der Rechnung nicht übernehmen oder kürzen. In den allermeisten Fällen erfolgt dies zu Unrecht, wie diverse Gerichtsurteile in den letzten Jahren bestätigt haben.
Wir liegen mit unseren Preisen absolut im Rahmen dessen, was üblich ist, selbst wenn Ihnen Ihre PKV (aus reinem Eigeninteresse) beteuert, dass unsere Leistungen zu teuer sind. Bei uns erhalten Sie eine individuelle Betreuung von top-qualifizierten Physiotherapeuten mit diversen Fortbildungen. Das Hauptteil unseren Physiotherapeuten sind Bachelor of Science!
Unsere langjährige Erfahrung, Reputation und Erfolge zeigen ganz klar, dass Sie und Ihre Gesundheit bei uns in besten Händen sind. Auch Ihre PKV sollte dies respektieren. Im Übrigen darf Ihnen Ihre PKV keine andere Praxis nahe legen oder empfehlen, zu einer “billigeren“ Praxis zu gehen, denn die PKV darf ihre Leistungspflicht nicht auf die kostengünstigste Behandlungsmethode beschränken (siehe auch BGH Urteil). Sie haben die freie Praxis- sprich Therapeutenwahl!

Was tun, wenn meine PKV meine Kosten nicht komplett übernimmt?

Treten Sie mit Ihrem Sachbearbeiter in Kontakt, beschweren Sie sich, gerne auch mit einem unserer Musterbriefe. In nahezu allen Fällen werden Sie die komplette Kostenerstattung erhalten, v.a., wenn Sie sich auf die entsprechenden Gerichtsurteile beziehen.

 

Hier ein paar Informationen falls Ihre PKV Ihre Rechnung kürzen möchte:

Honorarvereinbarung

Bitte reichen Sie in jedem Fall unsere von Ihnen unterzeichnete Honorarvereinbarung mit der Abschlussrechnung bei Ihrer PKV ein.

Individuelle Versicherungsvereinbarungen / -tarife

Bitte prüfen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen ab, welchen Prozentsatz bzw. bis zu welcher Maximalsumme Ihre PKV die Kosten für Heil- und Hilfsmittel übernimmt. Sollte dieser bei 100% liegen und ist kein Maximalbetrag bzw. ein Selbstbehalt vereinbart, so muss Ihre PKV Ihre Rechnung in kompletter Höhe übernehmen, es sei denn, Sie haben einen Tarif vereinbart, der eine Beschränkung vorsieht.

Beihilfefähige Höchstsätze

Laut Gerichtsurteil vom Landgericht Köln vom 14.10.2009 (AZ: 23 O 424/08) darf eine PKV die Honorarrechnung nicht auf die beihilfefähigen Höchstsätze kürzen, da diese Sätze keinen Anhaltspunkt für die übliche Vergütung physiotherapeutischer Behandlungen darstellen.

Ortsübliche, angemessene Preise

Es gibt für Heilmittel / physiotherapeutische Behandlungen KEINE amtliche Gebührenordnung wie für ärztliche Leistungen, auch wenn Ihnen Ihre PKV das vormachen möchte oder eine eigene „offizielle“ Liste entwickelt hat. Daher können Physiotherapeuten prinzipiell die Preise für Ihre Leistungen selbst festlegen (Quelle: Verband der privaten Krankenversicherer).

Medizinisch notwendige Leistungen

Die bestehende Rechtslage sagt eindeutig aus, dass medizinisch notwendige Leistungen (dies ist eine rein medizinische Entscheidung durch Ihren Arzt) voll erstattet werden müssen. Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass hier keine Kostenreduzierungen möglich sind (IV ZR 278/03), v.a. dann wenn eine Honorarvereinbarung vorliegt.

Beihilfe

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass das Bundesinnenministerium, als für die Festlegung der Bundesbeihilfesätze zuständige Behörde, in 2004 in einer Pressemitteilung veröffentlicht hat, dass Beamte bei Heilmitteln eine Eigenbeteiligung insofern zu leisten hätten, als dass sie die Differenz zwischen den nicht kostendeckenden beihilfefähigen Höchstsätzen und den tatsächlichen Kosten zu tragen hätten. „Die Beihilfe ergänzt lediglich die zumutbare Eigenvorsorge“, so steht es sogar auf der Website des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI). Und damit ist eigentlich alles gesagt. Auch wenn viele Patienten die Beihilfe als Vollversicherung betrachten, ist dies nicht so. Es ist ausdrücklich politisch gewollt, dass Patienten einen Eigenanteil übernehmen – wie es die GKV-Patienten durch die Zuzahlung auch tun.  Damit will die Politik signalisieren, dass Beihilfepatienten nicht besser gestellt sein sollen als GKV-Patienten.

Hier sind einige Auszüge von Gerichtsurteilen, die Ihre Forderungen belegen

Bundesgerichtshof, 12.12.2007 (AZ: IV ZR 130/06 und 144/06)

Bundesgerichtshof, 15.12.2003 (AZ: IV ZR 278/01)

AG Frankfurt, 15.11.2001 (AZ: 32 C 2428/98 - 84)

OLG Karlsruhe, 06.12.95 (AZ: 13 U 281/93)

AG Wiesbaden, 08.06.98 (AZ: 93 C 4624/97 -20-)

AG Frankfurt, 17.09.99 (AZ: 301 C 7572/97)

LG II, München, 14.04.99 (AZ: II 11 O 7577/96)

Unter diesem Link finden sie Hilfe:

www.kva-plus.de/ablehnung-der-kostenuebernahme-durch-die-pkv-und-beihilfe/

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