Haben Sie Beschwerden, aber keine ärztliche Verordnung, dann können wir eine Heilpraktiker (Physiotherapie) Verordnung ausstellen.
Wenn Sie eine ärztliche Verordnung haben, sollen Sie diese mitbringen. Verordnungen seitens der Krankenkasse verlieren spätestens 28 Tage nach Ausstellung ihre Gültigkeit, bei dringlichem Behandlungsbedarf nach 14 Tagen.
Bringen sie ihre Krankenkassenkarte mit und wenn sie von der gesetzliche Zuzahlung befreit sind Ihren Befreiungsausweis.
Bitte bringen Sie den Aufnahmebogen/ DSGVO vollständig ausgefüllt und beidseitig unterschreiben mit. Das Formular steht Ihnen als Download zur Verfügung.
Bitte bringen Sie ein großes Laken mit. Mit diesem ist die gesamte Behandlungsliege zu bedecken.
Bitte brigen Sie diesen Aufnahmebogen ausgefüllt mit.
Physiotherapie kann Ihnen von Ihrem Hausarzt oder einem Facharzt verordnet werden. In diesem Fall wird Ihre Behandlung von der Krankenkasse erstattet.
Die Rezeptgebühr beträgt für gesetzlich versicherte Patienten 10 € pro Rezept und 10 % des Rezeptwertes als Eigenanteil pro Behandlung.
Kinder und Jugendlichen bis 18 Jahre sind von der Zuzahlung befreit.
Bitte haben sie Verständnis, wenn wir gelegentlich ein vorgelegte Verordnung nicht ohne weiteres akzeptieren können und diese nochmals Ihrem Arzt vorgelegt werden muss, um die den HMR entsprechenden Eintragungen vornehmen oder ändern zu lassen. Dies muss immer mit Unterschrift und Stempel des Arztes versehen werden, damit die Krankenkassen die Verordnung zur Abrechnung akzeptieren.
Darüber hinaus ist es möglich, auf eine sekt. Heilpraktiker Verordnung behandelt zu werden. Diese Verordnung können wir in unserer Praxis ausstellen. Allerdings werden nur einzelne Krankenkassen, aber die meisten privaten Versicherungen, diese Kosten übernehmen.
Die Terminvergabe in unserer Praxis dient einem zeitgemäßen Behandlungsverlauf.
Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass zum Behandlungstermin auch Ihr Therapeut für Sie als Patient zur Verfügung steht und Sie ohne größeren Zeitverlust behandelt werden können.
Wir bitten Sie, pünktlich zum vereinbarten Termin zu erscheinen, um eine termingerechte Behandlung aller Patienten sicher zu stellen.
Wir vergeben die Termine individuell. Wenn Sie einen vereinbarten Termin nicht einhalten können, dürfen wir Sie bitten, den Behandlungstermin mindestens 24 Stunden vor Behandlungsbeginn abzusagen.
Wenn Sie später absagen oder ohne Absage die Behandlung nicht in Anspruch nehmen und es uns nicht möglich ist, diesen Behandlungstermin anderweitig zu belegen, sind wir leider gezwungen, Ihnen die Behandlungskosten in Rechnung zu stellen.
Wir orientieren an der GebüTh.
Transparente Preise: Im Gegensatz zur Abrechnung im ärztlichen Bereich gibt es für Heilmittelerbringer in Deutschland keine durch den Gesetzgeber festgelegte Gebührenordnung. Deswegen werden seit 2007 in der Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh) die üblichen Preise veröffentlicht, die zwischen Heilmittelerbringern und ihren Patienten vereinbart werden. Diese GebüTh bildet damit die Basis für die transparente und nachvollziehbare Honorarberechnung in unserer Praxis. Auch wir orientieren uns an der GebüTh. Als Basissatz für die Kalkulation von Privatpreisen greift die GebüTh auf die GKV-Preise zurück. Hinzu kommt ein Steigerungsfaktor, der dann die tatsächliche Höhe der Privatpreise festlegt. Dabei liegt der niedrigste Multiplikator bei 1,2, der normale bei 1,8 und die obere Grenze bei 2,3-fach. Wir haben den Multiplikator 1,5 als Grundlage. Die GebüTh simuliert dabei, was Patienten etwa von der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) kennen. Wer die neuen GKV-Preise als Grundlage für seine Privatpreise heranzieht, sorgt automatisch für eine entsprechende Erhöhung.
Bitte bringen Sie diesen Aufnahmebogen ausgefüllt, beidseitig unterschrieben, mit.
Die von uns in Rechnung gestellten Preise sind nach rein betriebswirtschaftlichen Aspekten kalkuliert, um Ihnen die bestmögliche, qualifizierte Therapie bieten zu können. Es ist unser Bestreben, Ihnen unsere gesamte Kompetenz zur Verfügung zu stellen. In das Versicherungsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer privaten Krankenversicherung können wir jedoch nicht eingreifen. Welche Tarife bzw. welches Erstattungsvolumen Sie mit Ihrer privaten Krankenversicherung vereinbart haben, entzieht sich unserer Kenntnis.
Was tun, wenn meine PKV meine Kosten nicht komplett übernimmt?
Treten Sie mit Ihrem Sachbearbeiter in Kontakt, beschweren Sie sich, gerne auch mit einem unserer Musterbriefe. In nahezu allen Fällen werden Sie die komplette Kostenerstattung erhalten, v.a., wenn Sie sich auf die entsprechenden Gerichtsurteile beziehen.
Honorarvereinbarung
Bitte reichen Sie in jedem Fall unsere von Ihnen unterzeichnete Honorarvereinbarung mit der Abschlussrechnung bei Ihrer PKV ein.
Individuelle Versicherungsvereinbarungen / -tarife
Bitte prüfen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen ab, welchen Prozentsatz bzw. bis zu welcher Maximalsumme Ihre PKV die Kosten für Heil- und Hilfsmittel übernimmt. Sollte dieser bei 100% liegen und ist kein Maximalbetrag bzw. ein Selbstbehalt vereinbart, so muss Ihre PKV Ihre Rechnung in kompletter Höhe übernehmen, es sei denn, Sie haben einen Tarif vereinbart, der eine Beschränkung vorsieht.
Beihilfefähige Höchstsätze
Laut Gerichtsurteil vom Landgericht Köln vom 14.10.2009 (AZ: 23 O 424/08) darf eine PKV die Honorarrechnung nicht auf die beihilfefähigen Höchstsätze kürzen, da diese Sätze keinen Anhaltspunkt für die übliche Vergütung physiotherapeutischer Behandlungen darstellen.
Ortsübliche, angemessene Preise
Es gibt für Heilmittel / physiotherapeutische Behandlungen KEINE amtliche Gebührenordnung wie für ärztliche Leistungen, auch wenn Ihnen Ihre PKV das vormachen möchte oder eine eigene „offizielle“ Liste entwickelt hat. Daher können Physiotherapeuten prinzipiell die Preise für Ihre Leistungen selbst festlegen (Quelle: Verband der privaten Krankenversicherer).
Medizinisch notwendige Leistungen
Die bestehende Rechtslage sagt eindeutig aus, dass medizinisch notwendige Leistungen (dies ist eine rein medizinische Entscheidung durch Ihren Arzt) voll erstattet werden müssen. Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass hier keine Kostenreduzierungen möglich sind (IV ZR 278/03), v.a. dann wenn eine Honorarvereinbarung vorliegt.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass das Bundesinnenministerium, als für die Festlegung der Bundesbeihilfesätze zuständige Behörde, in 2004 in einer Pressemitteilung veröffentlicht hat, dass Beamte bei Heilmitteln eine Eigenbeteiligung insofern zu leisten hätten, als dass sie die Differenz zwischen den nicht kostendeckenden beihilfefähigen Höchstsätzen und den tatsächlichen Kosten zu tragen hätten. „Die Beihilfe ergänzt lediglich die zumutbare Eigenvorsorge“, so steht es sogar auf der Website des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI). Und damit ist eigentlich alles gesagt. Auch wenn viele Patienten die Beihilfe als Vollversicherung betrachten, ist dies nicht so. Es ist ausdrücklich politisch gewollt, dass Patienten einen Eigenanteil übernehmen – wie es die GKV-Patienten durch die Zuzahlung auch tun. Damit will die Politik signalisieren, dass Beihilfepatienten nicht besser gestellt sein sollen als GKV-Patienten.
Hier sind einige Auszüge von Gerichtsurteilen, die Ihre Forderungen belegen
Bundesgerichtshof, 12.12.2007 (AZ: IV ZR 130/06 und 144/06)
Bundesgerichtshof, 15.12.2003 (AZ: IV ZR 278/01)
AG Frankfurt, 15.11.2001 (AZ: 32 C 2428/98 - 84)
OLG Karlsruhe, 06.12.95 (AZ: 13 U 281/93)
AG Wiesbaden, 08.06.98 (AZ: 93 C 4624/97 -20-)
AG Frankfurt, 17.09.99 (AZ: 301 C 7572/97)
LG II, München, 14.04.99 (AZ: II 11 O 7577/96)
Unter diesem Link finden sie Hilfe:
www.kva-plus.de/ablehnung-der-kostenuebernahme-durch-die-pkv-und-beihilfe/